LS2025: Beraten und beschlossen

Die Landessynodalen müssen viele Entscheidungen treffen. Hier gibt es einen Überblick über die Beschlüsse. Sie können auch mit einem Klick direkt von der Übersicht zu einem bestimmten Beschluss springen. Die tatsächlichen Beschluss-Dokumente werden  zum Download bereitstehen, sobald sie von der Kirchenleitung festgestellt wurden.

> Kreissynodalvorstand kann Neueinrichtung von Schulpfarrstellen beantragen
> Probedienst kann bei geplanter Pfarrwahl verkürzt werden
> Konfessionelle Anforderungen an Mitarbeitende müssen begründet sein
> Erhalt denkmalgeschützter Gebäude ist gesamtgesellschaftliche Aufgaben
> Einsatz für faire Finanzstrukturen auf der Welt beschlossen
> Die neuen Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse
> Evangelische Kirche im Rheinland erleichtert digitale Verfahren vor der Schlichtungsstelle
> Änderung des Kirchengesetzes über Gesamtkirchengemeinden
> Berufung des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands
> Künftige Finanzierung der Rechnungsprüfungsstelle
> Versorgungsumlage steigt ab 2026 auf 23 Prozent
> Doppelhaushalt 2025/2026 nur durch Rücklagen ausgeglichen
> Entlastung für Jahresabschluss 2023 erteilt
> Umlagen für 2025 und 2026 beschlossen
> Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes
> Änderung der Geschäftsordnung der Ständigen Synodalausschüsse und ihrer Fachgruppen
> Landessynode bestätigt gesetzesvertretende Verordnungen
> Anträge von Kreissynoden und Ständiger Synodalausschüsse an Kirchenleitung überwiesen

 

Kreissynodalvorstand kann Neueinrichtung von Schulpfarrstellen beantragen

Bisher entschied die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen. Mit dieser Änderung des Pfarrstellengesetzes (PStG)  tritt nun der Kreissynodalvorstand an die Stelle der Kreissynode, die anschließend darüber zu informieren ist. Diese Änderung gilt nur für refinanzierte Pfarrstellen und betrifft somit in der Regel Schulpfarrstellen. Da Kreissynoden meist nur einmal jährlich tagen, hielten Kirchenkreise bisher vakante Schulpfarrstellen aufrecht, um gegebenenfalls kurzfristig Gestellungsverträge für Schulpfarrstellen abschließen zu können. Dies führte zu etwa 60 bis 70 unbesetzten Pfarrstellen, die nun aufgehoben werden können. Geht künftig eine Anfrage für einen Gestellungsvertrag von der Bezirksregierung ein, kann der Kreissynodalvorstand die Neueinrichtung einer Schulpfarrstelle direkt bei der Kirchenleitung beantragen.

Probedienst kann bei geplanter Pfarrwahl verkürzt werden

Der Probedienst in der rheinischen Kirche dauert zwei Jahre für Pfarrpersonen. Künftig kann der Probedienst auf ein Jahr verkürzt werden, wenn sich das Presbyterium darauf festlegt, die Pfarrperson auf eine Pfarrstelle zu wählen. Häufig werden Pfarrerinnen oder Pfarrer im Probedienst mit der vollen Verwaltung einer vakanten Pfarrstelle beauftragt. In diesem Fall übernehmen sie letztlich dieselben Aufgaben und haben dieselbe Position wie die Inhaberin oder der Inhaber einer Pfarrstelle. Eine solche Beauftragung stellt bereits einen Vorgriff auf die Pfarrwahl dar. Zur Übertragung einer Pfarrstelle ist es jedoch erforderlich, dass die Person bereits in einem Dienstverhältnis auf Lebenszeit steht. Die Gesetzesänderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG.PfDG.EKD)  macht dies möglich. Falls das Presbyterium bereits nach dem ersten Jahr die Anstellungsfähigkeit der Pfarrperson im Probedienst befürwortet und einen Wahlabsichtsbeschluss fasst, kann ihr bereits nach einem Jahr Probedienst die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, sodass ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit begründet werden kann und die sofortige Wahl in die Pfarrstelle möglich wird.

Konfessionelle Anforderungen an Mitarbeitende müssen begründet sein

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat ihre Regelung zur Mitarbeit von Menschen, die nicht zur evangelischen Kirche gehören, an geltende kirchliche und staatliche Anforderungen angepasst.  Die Neuerungen schränken die Möglichkeiten , konfessionelle Anforderungen an Mitarbeitende zu stellen, erheblich ein. Will ein kirchlicher Arbeitgeber konfessionelle Anforderungen an Mitarbeitende stellen, muss er einen objektiv nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Verkündigungsauftrag und konkreter Tätigkeit aufzeigen. Ein Beispiel: An die Beschäftigung in einer evangelischen Kindertagesstätte könnte eine konfessionelle Anforderung nur geknüpft werden, wenn die Mitarbeitenden in besonderer Weise einen evangelischen Bildungsauftrag wahrnehmen. Das muss der kirchliche Träger nachweisen, in dem er zum Beispiel die Voraussetzung nicht erst in der Ausschreibung, sondern bereits in der Stellenbeschreibung oder in der Gesamtkonzeption festlegt. Mit einem Beschluss von 2018 hatte die Landessynode bereits die grundsätzliche Mitarbeit nicht-evangelischer Christinnen und Christen ermöglicht, ausgenommen von Tätigkeiten in den Bereichen Verkündigung, Seelsorge und Bildung. Ebenso ist seitdem die Anstellung nicht-christlicher Mitarbeitenden in Arbeitsbereichen der interkulturellen Öffnung möglich.

Erhalt denkmalgeschützter Gebäude ist gesamtgesellschaftliche Aufgabe

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat beschlossen, den Erhalt denkmalgeschützter kirchlicher Gebäude als gesamtgesellschaftliche Aufgabe anzugehen (DS02 Antrag 29) . Bedeutet: beim Erhalt dieses baukulturellen Erbes sollen gemeinsam mit Vertreter*innen der Landesregierungen und des Denkmalschutzes unter Einbeziehung der ökumenischen Partner*innen pragmatische Lösungen erarbeitet werden. Denn diese Aufgabe ist laut der Landessynode nicht allein durch die Kommunen und Kirchengemeinden leistbar. In diesem Zusammenhang wird in dem Beschluss betont, dass ansonsten ein großer Leerstand denkmalgeschützter Gebäude droht, die nicht mehr instandgehalten werden. Trotz aller Herausforderungen soll beim Erhalt der Gebäude im Regelfall Klimaschutz das vorrangige Ziel sein. Deshalb soll die Landeskirche die Kirchengemeinden und Kirchenkreise beraten und Möglichkeiten der Umsetzung aufzeigen. Dazu zählt beispielsweise auch die Installation von Solaranlagen. Hintergrund des Beschlusses ist, dass in den kommenden 15 Jahren ein bedeutender Teil der kirchlichen Gebäude aufgegeben oder umgenutzt wird. Dies stellt die Evangelische Kirche im Rheinland vor allem bei denkmalgeschützten Immobilien vor große Herausforderungen. Denn: 30 Prozent der landeskirchlichen Gebäude sind denkmalgeschützt. „Wenn die Kirche am Marktplatz aufgegeben wird oder das Gemeindezentrum als zentraler Anlaufpunkt für den Ort nicht mehr Bestand hat, wird das Auswirkungen auf das Bild von Kirche in der Öffentlichkeit haben“, heißt es in dem Beschluss.

Einsatz für faire Finanzstrukturen auf der Welt beschlossen

Die Landessynode 2025 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat beschlossen, sich für faire Wirtschafts- und Finanzstrukturen auf der Welt einzusetzen. Im Geiste des Evangeliums und der Solidarität unter den Völkern soll demnach auf gerechte Beziehungen zwischen benachteiligten und bevorteilten Ländern im globalen Finanzsystem hingewirkt werden. Nur so könnten Menschenrechte weltweit durchgesetzt und Fluchtursachen bekämpft werden. Mit ihrem Beschluss  bittet die Landessynode die Kirchenleitung, sich gemeinsam mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Öffentlichkeit und im Gespräch mit politisch Verantwortlichen für ein faires und transparentes Staateninsolvenzverfahren unter dem Dach der Vereinten Nationen einzusetzen. In diesem Zusammenhang dürften zudem die Finanzmittel für Entwicklungsarbeit und humanitäre Hilfe des Bundesetats nicht reduziert werden. Nicht zuletzt bittet die Landessynode die Kirchenkreise, Gemeinden und kirchlichen Einrichtungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, das Bündnis „erlassjahr.de – Entwicklung braucht Entschuldung e.V.“ durch Mitträgerschaft und Aktionen zu unterstützen. Die rheinische Kirche war Ende der 1990er Jahre Gründungsmitglied des entwicklungspolitischen Bündnisses. Die Evangelische Kirche im Rheinland engagiert sich seit den 1990er Jahren für die Entschuldung hochverschuldeter Länder des globalen Südens und unterstützt ein faires Staateninsolvenzverfahren. Trotz früherer Erfolge, wie dem Schuldenerlass von 120 Milliarden US-Dollar seit dem G8-Gipfel 1999, hat sich die Verschuldung aufgrund multipler Krisen wie der COVID-19-Pandemie, steigender Energiepreise, der Zinspolitik und der Klimakrise erneut verschärft. Viele Länder müssen große Teile ihrer Staatseinnahmen für Schuldendienst aufwenden, was Investitionen in soziale Bereiche verhindert.

Die neuen Vorsitzenden der Ständigen Synodalausschüsse

Die Landessynode 2025 hat die Vorsitzenden der sieben Ständigen Synodalausschüsse neu bestimmt. Im Detail sind das für den Theologischen Ausschuss Christoph Kock (Wesel,  150 Ja-Stimmen/9 Nein-Stimmen), für den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen Christiane Köckler (Düsseldorf, 173/1), für den Ausschuss für öffentliche Verantwortung Markus Risch (Külz, 155/14), für den Innerkirchlichen Ausschuss Tobias Goldkamp (Neuss, 148/17), für den Ausschuss für Erziehung und Bildung Annegret Puttkammer (Neukirchen-Vluyn, 142/19), für den Finanzausschuss Markus Zimmermann (Köln, 159/8), für den Nominierungsausschuss Bernd-Ekkehart Scholten (Langenfeld, 169/2). Es wurden jeweils insgesamt 179 Stimmen abgegeben. Die Differenz entfällt auf Enthaltungen.

Evangelische Kirche im Rheinland erleichtert digitale Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Das Kirchengesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes über Mitarbeitervertretungen (AG.MVG-EKD) erlaubt die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs in Verfahren vor der Gemeinsamen Schlichtungsstelle. Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bei Verfahren vor der Schlichtungsstelle besteht jedoch ausschließlich für Rechtsanwält*innen und die Landeskirche. Kirchengemeinden, Kirchenkreise, kirchliche Verbände und öffentlich-rechtliche Stiftungen können fortan den elektronischen Rechtsverkehr nutzen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Änderung des Kirchengesetzes über Gesamtkirchengemeinden

Im Rahmen der festgelegten Zuständigkeiten nehmen die Bereichspresbyterien jeweils die Vertretung im Rechtsverkehr im Sinne des Kirchenorganisationsgesetzes wahr. Das Inkrafttreten des Kirchenorganisationsgesetzes hat eine bestehende Regelungslücke im Zusammenhang mit der besonderen Verteilung von Entscheidungskompetenzen zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium verdeutlicht, die durch die Rechtsänderungen geschlossen wird.

Berufung des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands

Die Landessynode 2025 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die neuen Mitglieder des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands berufen. Die Mitglieder sind: Kristina de Gruyter (Vorsitz), Christiane Wicht-Stieber (stellvertretender Vorsitz), Volker Sieding, Torsten Steinrück und Christiane Weil. Die Berufung erfolgt für die Wahlperiode 2025 bis 2029.  Zum Hintergrund: Die vorgeschlagenen Personen sind bereits von der Landessynode 2024 bis zur diesjährigen Landessynode in den Vorstand berufen worden. Kristina de Gruyter, Christiane Wicht-Stieber und Torsten Steinrück waren bereits vor 2024 Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstands. Kristina de Gruyter ist Mitglied des Finanzausschusses des Kirchenkreises Krefeld-Viersen. Christiane Wicht-Stieber ist wiederum Mitglied des ständigen Finanzausschusses der Evangelischen Kirche im Rheinland. Volker Sieding ist Teil des Finanzausschusses des Kirchenkreises Trier. Torsten Steinrück ist ehemaliger stellvertretender Vorsitzender des ehemaligen Rechnungsprüfungsvorstands der Rechnungsprüfungsstelle Köln. Und  Christiane Weil ist Mitglied des ständigen Finanzausschusses der rheinischen Kirche.

Künftige Finanzierung der Rechnungsprüfungsstelle

Die Landessynode 2025 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat beschlossen, die Übergangszeit für die Finanzierung der Rechnungsprüfungsstelle um ein weiteres Jahr zu verlängern. Dies sei erforderlich, da noch ein weiteres Jahr benötigt werde, um die konkreten Kosten für die Rechnungsprüfung beziffern zu können. Hintergrund des Beschlusses ist die Entscheidung, die fünf Rechnungsprüfungsämter ab dem Jahr 2023 zu einer Rechnungsprüfungsstelle zusammenzulegen. Damals wurde zugleich festgelegt, die bisherige Finanzierung für eine Übergangszeit beizubehalten, bis die genauen Kosten klar sind. Die Details des Beschlusses sind hier zu finden.

Versorgungsumlage steigt ab 2026 auf 23 Prozent

Die Umlage zur Deckung der Versorgung und Beihilfe der Pfarrer*innen und Kirchenbeamt*innen im Ruhestand wird ab 2026 von derzeit 18 auf 23 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens erhöht. Das hat die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen , um das Ziel beibehalten zu können, bis 2030 einen kapitalgedeckten Deckungsgrad von 70 Prozent bei Versorgung und Beihilfe sicherzustellen. Die Kirchenleitung ist zudem beauftragt, die Zielerreichung alle zwei Jahre zu überprüfen und bis zur Landessynode 2028 auch einen Vorschlag auszuarbeiten, wie mit der verbleibenden Deckungslücke von 30 Prozent umgegangen werden soll.

Bis 2008 waren bei Weitem nicht genügend Rückstellungen gebildet worden, um den Versorgungs- und Beihilfeverpflichtungen nachzukommen. Durch verstärkte Bemühungen in den Folgejahren war 2020 dann bei der Versorgung ein Deckungsgrad von 70 Prozent sichergestellt, der bis 2030 auch bei den Krankheitsbeihilfen für Pfarrer*innen und Kirchenbeamt*innen im Ruhestand erreicht sein soll. Dazu wurde auf der Landessynode 2020 ab dem Folgejahr eine Umlagehöhe von 18 Prozent des Netto-Kirchensteueraufkommens beschlossen (bis dahin 25 Prozent).

Durch rückläufige Kirchensteuereinnahmen, deutliche Besoldungserhöhungen im Zuge der Inflation und stark gestiegene Beihilfekosten wurde aber 2023 deutlich, dass der bisherige Beitrag nicht ausreicht: Der angestrebte Deckungsgrad wäre dann erst 2038 und nicht 2030 erreicht. Daher wird die Umlage auf 23 Prozent angehoben, was zu erheblichen Mehrbelastungen in den Kirchenkreisen führen wird. Um sich darauf in den Haushaltsplanungen vorbereiten zu können, gilt die Erhöhung erst ab 2026.

Doppelhaushalt 2025/2026 nur durch Rücklagen ausgeglichen

Der Doppelhaushalt 2025/2026 kann nur durch einen Griff in die Rücklagen ausgeglichen werden. Der von der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossene Plan sieht für 2025 eine Rücklagenentnahme in Höhe von rund acht Millionen Euro und für 2026 in Höhe von rund 18 Millionen Euro vor.

In diesem Jahr stehen Erträgen von 565 Millionen Euro erwartete Aufwendungen von 573 Millionen Euro gegenüber. 2026 wird die voraussichtliche Kluft zwischen Erträgen von 604 Millionen Euro und Aufwendungen von 622 Millionen Euro noch größer. Die gravierendsten Veränderungen betreffen die Personalkosten: Die Planzahl für 2025 sieht gegenüber den Aufwendungen von 2023 eine Steigerung von mehr als 30 Millionen Euro oder rund neun Prozent vor. Dahinter stehen in erster Linie die Gehälter für die Pfarrerinnen und Pfarrer.

Der Stellenplan umfasst 2266 Stellen für das Planjahr 2025 und 2281 Stellen für das Planjahr 2026. Davon sind 1256 (2025) und 1242 (2026) Vollzeitstellen für die Besetzung mit Pfarrerinnen und Pfarrern, 697 (2025) und 728 (2026) Vollzeitstellen für die Besetzung mit Beamtinnen und Beamten sowie 313 (2025) und 311 (2026) Vollzeitstellen für die Besetzung mit Beschäftigten im Angestelltenverhältnis vorgesehen.

Entlastung für Jahresabschluss 2023 erteilt

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat der Kirchenleitung für den Jahresabschluss 2023 Entlastung erteilt. Der Jahresabschluss umfasst ein positives Jahresergebnis von 18,7 Millionen Euro und eine Bilanzsumme von zwei Millionen Euro. Vom Bilanzgewinn in Höhe von 17,8 Millionen Euro fließen 2,8 Millionen Euro in die freie Rücklage und 15 Millionen Euro in die Gebäuderücklage zur treibhausgasneutralen Ertüchtigung der landeskirchlichen Gebäude.

Umlagen für 2025 und 2026 beschlossen

Die Evangelische Kirche im Rheinland hat in ihrer jüngsten Sitzung die finanziellen Weichen für die Jahre 2025 und 2026 gestellt. Die Beschlüsse umfassen die Festlegung von Umlagen, die Verteilung von Kirchensteuereinnahmen und die Finanzierung zentraler kirchlicher Aufgaben. Als Finanzausgleich zwischen Kirchenkreisen und Gemeinden mit niedrigen Einnahmen wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben. Für zentrale Projekte, wie zum Beispiel Bildungsarbeit und Verwaltungsstrukturen, zahlen die Gemeinden eine Umlage. Für die Besoldung von Pfarrerinnen und Pfarrern wird ein fester Pauschalbetrag pro besetzter Stelle erhoben. Die Umlage zur Sicherstellung der Altersversorgung von Pfarrpersonal wird auf Basis des Kirchensteueraufkommens erhoben.

Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes

In diesem Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes werden verschiedene rechtliche Veränderungen zusammengefasst.

Presbyterium

Für die Presbyterien wird die Pflicht abgeschafft, bestimmte Fachausschüsse bilden zu müssen. Außerdem wird der mit Stimmrecht berufbare Personenkreis für presbyteriale und synodale Fachausschüsse geöffnet. Künftig können auch Personen stimmberechtigte Mitglieder werden, die Mitglieder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen oder einer dem Internationalen Kirchenkonvent Rheinland-Westfalen angehörenden Kirche oder einer Internationalen Gemeinde sind. Die Anzahl der Mitglieder der vorgenannten Gemeinden darf die Zahl der übrigen Mitglieder in der Regel nicht überschreiten. Auch der Vorsitz im Fachausschuss darf diesen Mitgliedern nicht übertragen werden. Die bisher nur für Fachausschüsse für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen geltende Möglichkeit der beratenden Teilnahme von Personen, die einer anderen oder keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird auf alle Fachausschüsse ausgeweitet. Damit können künftig etwa auch Konfessionslose in alle Fachausschüsse mit beratender Stimme berufen werden. Bei den Regelungen zum ordentlichen Mitgliederbestand des Presbyteriums und zum Verwandtschaftsausschluss wird eine Regelungslücke geschlossen, indem nun auch die Mitarbeitenden im gemeinsamen pastoralen Amt in Bezug auf den Verwandtschaftsausschluss genannt werden. Neu eingeführt wird die ständige beratende Teilnahme an den Sitzungen des Presbyteriums von Mitarbeitenden der Kirchengemeinde, denen geschäftsführende Aufgaben übertragen sind. Ferner kann das Presbyterium auf diese Mitarbeitende auch Entscheidungsrechte delegieren.

Landessynode

Die mögliche Anzahl der von der Kirchenleitung in die Landessynode berufenen Personen wird von 20 auf 25 Personen erhöht. Einen entsprechenden Absichtsbeschluss hat die Landessynode bereits auf ihrer vorletzten Tagung bei ihrer Beratung zur Reform der Synodenstruktur gefasst. Die Kirchenleitung soll so auf das Gesamtbild der synodalen Zusammensetzung reagieren können.

Klarstellung bei den Wahlregelungen

Wenn bei einer Wahl nur eine Person kandidiert und es nach dem ersten erfolglosen Wahlgang keine neuen Wahlvorschläge gibt und die Kandidatin oder der Kandidat aus dem ersten Wahlgang auch im zweiten Wahlgang allein zur Wahl steht, ist die Wahl in diesem Fall nach dem ersten Wahlgang beendet.

Zur Niederlegung eines Amtes muss eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitz des Leitungsorgans abgegeben werden. Anders als bisher ist kein Beschluss des Leitungsorgans mehr notwendig.

Änderung zur Veröffentlichung kirchlicher Satzungen

Im Kirchenorganisationsgesetz wird präzisiert, dass eine Veröffentlichung von Satzungen im kirchlichen Amtsblatt nur dann erfolgen muss, wenn nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung ein anderes Veröffentlichungsmedium vorgesehen wird. Relevant ist dies etwa für Friedhofsatzungen.

Änderung der Geschäftsordnung der Ständigen Synodalausschüsse und ihrer Fachgruppen

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Geschäftsordnung der Ständigen Synodalausschüsse und ihrer Fachgruppen geändert . Die Änderungen betreffen vornehmlich die Besetzung der Ausschüsse, deren Beschlussfähigkeit sowie die Zusammensetzung der Fachgruppen. So soll die bisherige Größe der Ständigen Synodalausschüsse mit 25 Mitgliedern auch künftig beibehalten werden, bei einem Unterschreiten der Mitgliederzahl besteht jedoch bis zum Ende der Wahlperiode keine Pflicht mehr zur Nachbesetzung. Die Vorschriften zur Einladung und Überlassung der Tagesordnung und notwendigen Unterlagen wurden an die gängige Praxis – per E-Mail oder mit Hinweis auf die elektronische Abrufbarkeit – angepasst. Dabei kommt der Einhaltung der Fristen eine besondere Rolle zu: Sie ist künftig die einzige Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses. Für die Zusammensetzung der Fachgruppen können in Zukunft auch Pfarrpersonen im Probedienst oder Personen, die sich in der Ausbildung zum Pfarrdienst befinden, in die Fachgruppen gewählt bzw. berufen werden. Eine Wahl oder eine Berufung in eine Fachgruppe sind bis zum Ende der Amtszeit möglich, in dem die zu wählende oder zu berufende Person das 75. Lebensjahr vollendet. Das gilt auch für Pfarrpersonen im Ruhestand. Mit der Änderung der Geschäftsordnung setzt die Landessynode einen Beschluss aus 2024 über die Reform der Synodenstruktur und Überprüfung des Gremien- und Ausschusswesens um. Er beinhaltet auch konkrete Vorgaben zur Ausgestaltung der Regelungen für die Ständigen Synodalausschüsse und ihrer Fachgruppen.

Landessynode bestätigt gesetzesvertretende Verordnungen

Die Landessynode hat eine Reihe von gesetzesvertretenden Verordnungen bestätigt, die die Kirchenleitung im vergangenen Jahr erlassen hat. Sie betreffen verschiedene Gesetze, darunter das Pfarrausbildungsgesetz, das Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD und das Kirchenorganisationsgesetz.

So ist im vergangenen Jahr mit einer gesetzesvertretenden Verordnung (DS 26) die Kirchgeldtabelle für das Jahr 2025 angepasst worden. Durch die Änderung wurden die Stufenunter- und Stufenobergrenzen jeweils um 10.000 Euro angehoben. Die Eingangsstufe beginnt nun bei 50.000 Euro und die Endstufe ab 320.000 Euro. Mit der Anpassung reagiert die Landeskirche auf tarifliche Änderungen im Bereich der Einkommensteuer, insbesondere durch das Inflationsausgleichsgesetz und das Jahressteuergesetz 2022. Hierdurch soll die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit weiterhin gewährleistet werden.

Mit einer gesetzesvertretenden Verordnung (DS26) ist auch das Ausführungsgesetz zum Pfarrausbildungsgesetz in einem Punkt geändert worden: Zuvor galt, dass nur „in besonderen Fällen“ Personen in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, die eine der ersten Theologischen Prüfung vergleichbare theologische Hochschulprüfung abgelegt haben. In der geänderten Fassung treten nun diese Theologischen Prüfungen als gleichberechtigte Möglichkeit neben die erste Theologische Prüfung. Durch die Änderung erhöhe sich nicht nur der Kreis potenzieller Kandidatinnen und Kandidaten, heißt es in der Beschlussvorlage, für die Änderung sprächen auch aktuelle EKD-weite Entwicklungen.

Bei der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchenorganisationsgesetzes (DS26) handelt es sich um die Rücknahme einer redaktionellen Änderung des Textes, die die Landessynode 2024 eingefügt hatte. Durch die Ergänzung des Wortes „angefangener“ erhöhte sich unbeabsichtigt die Zahl der Abgeordneten, die von den Kirchenkreisen in die Landessynode entsendet werden sollten. Durch die gesetzvertretende Verordnung wurde die Textänderung noch vor den bevorstehenden Wahlen der Abgeordneten in den Kreissynoden revidiert.

Mit einer gesetzesvertretenden Verordnung sind im vergangenen Jahr auch das Verbandsgesetz und das Kirchenorganisationsgesetz geändert worden (DS 26). Dabei handelt es sich um eine Klarstellung für Verwaltungsverbände, „dass auch dort Verwaltungsleitungen für arbeitsrechtliche Willenserklärungen gegenüber ihren eigenen Mitarbeitenden zuständig bleiben“, heißt es in der Beschlussvorlage. Bisher sei das nur für gemeinsame Verwaltungen beim Kirchenkreis klargestellt. Weitere Änderungen regeln arbeitsrechtliche Willenserklärungen gegenüber Mitarbeitenden einer unselbstständigen Einrichtung eines Verbands, eines Kirchenkreises und einer Kirchengemeinde. Diese können durch eine Satzung auf die Einrichtungsleitung übertragen werden. Die Änderung erfolgt im Wege der gesetzesvertretenden Verordnung, weil die Gesetzeslücke andernfalls durch Satzungsregelungen hätte überbrückt werden müssen, um den Status quo beibehalten zu können.

Durch eine gesetzesvertretende Verordnung zum Ausführungsgesetz des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (DS 26) ist zudem die Besoldungserhöhung des Bundes für das Jahr 2024 übernommen worden. Sie wurde zum 1. März 2024 in Geltungsdatum und Höhe angepasst. Die Grundsatzentscheidung, die Besoldungserhöhung des Bundes analog zu übernehmen wurde bereits in 2023 getroffen.

Weitere gesetzesvertretende Verordnungen betreffen ebenfalls das Ausführungsgesetz des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (DS 32.1). Hierbei wurden die Voraussetzungen für Verordnungen der Kirchenleitung zu einer zeitverzögerten Übernahme von Bestimmungen des Landes NRW, die besoldungsrelevant sind, gesetzeskonform modifiziert. Neue Vorschriften im NRW-Recht, die sich auf die Höhe der Systemzulage auswirken, können dadurch im kirchlichen Interesse innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung längstens bis zum Ablauf von neun Monaten nach Veröffentlichung vorläufig durch Rechtsverordnung von der Anwendung ausgeschlossen werden.

Neugeregelt wird durch eine gesetzesvertretende Verordnung auch das Recht der Reisekosten im kirchlichen Dienst (DS 32.2). Mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 übernimmt die Evangelische Kirche im Rheinland die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes NRW vollständig und wendet sie „eins zu eins“ an. Damit orientieren sich alle drei Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen nun einheitlich an dem NRW-Gesetz. Die Regelung erfolgte über eine gesetzesvertretende Verordnung, weil sie zur Vermeidung einer Rückwirkungsproblematik bereits im Jahr 2024 geschaffen werden und bis zum 16. Dezember 2024 im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen war.

Anträge von Kreissynoden und Ständiger Synodalausschüsse an Kirchenleitung überwiesen

Die Landessynode 2025 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Beschlussvorlage zu den Anträgen der Kreissynoden und Ständigen Synodalausschüsse mit Ausnahme von zwei Anträgen an die Kirchenleitung überwiesen. Die Ausnahmen sind Antrag 10, der an den Innerkirchlichen und den Finanzausschuss überwiesen wurde, sowie Antrag 29, der an den Ausschuss für öffentliche Verantwortung und den Innerkirchlichen Ausschuss überwiesen wurde.

  • 03.02.2025
  • Red.
  • EKiR/Meike Böschemeyer